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INFO

Wesentliche steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Änderungen:

1. Erhöhung des steuerlichen Förderrahmens

2. Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis bei Entgeltumwandlung

3. Neuer steuerlicher Förderbetrag für Arbeitgeber nach § 100 EStG

4. Verbesserung bei der Riester-Förderung in der bAV

5. Einführung eines Freibetrags in der Grundsicherung

6. Gesetzliche Unverfallbarkeit von arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusagen

7. Neue Tarifgeneration für Neuanmeldungen ab 01.01.2020


1. Erhöhung des steuerlichen Förderrahmens:

Der jährlich steuerfreie Höchstbeitrag nach § 3 Nr. 63 EStG wird von 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung West (BBG) erhöht. Beiträge zugunsten einer nach § 40b EStG pauschalbesteuerten Versorgung verringern diesen Höchstbeitrag. Dafür entfällt der bisherige zusätzliche Steuerfreibetrag von 1.800 Euro pro Jahr.

Die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge bleibt weiterhin auf 4 % der BBG begrenzt. Die Vorteilhaftigkeit hängt bei Beiträgen oberhalb von 4 % der BBG natürlich auch davon ab, ob die Betroffenen gesetzlich oder privat krankenversichert sind.

Mit dieser Anhebung können alle Interessensgruppen weniger komplex und sehr bedarfsgerecht in einem versicherungsförmigen Durchführungsweg versorgt werden.

Wichtig: Die Regelung (u.a. die Förderhöhe) der tariflichen Altersvorsorge im Rahmen der bestehenden Tarifverträge TEA und DEMO haben sich bislang nicht verändert. Der tarifliche Normalbeitrag für die Altersvorsorge Ihrer Mitarbeiter bleibt vorerst unverändert.

Sollten Ihre Mitarbeiter jedoch - aufgrund der gestiegenen Fördermöglichkeiten - die Eigenbeiträge individuell erhöhen wollen, können Sie für alle individuellen Erhöhungswünsche ein Angebot bei uns einfordern.

Dieses erhalten Sie unter Telefon-Nummer: 0711 / 12 92 - 64396.


2. Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis bei Entgeltumwandlung

Bei Entgeltumwandlungen des Arbeitnehmers in die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds sieht der Gesetzgeber künftig einen Zuschuss in Höhe von 15 % des Umwandlungsbetrages vor, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart. Bei  Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die ab dem 01.01.2019 neu geschlossen werden, muss der Zuschuss sofort erbracht werden, bei vor dem 01.01.2019 geschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen erst ab dem 01.01.20122. Der Zuschuss muss ebenfalls in die Direktversicherung, die Pensionskasse bzw. den Pensionsfonds eingebracht werden und wird auf den steuerlichen sowie den sozialversicherungsfreien Dotierungsrahmen angerechnet. Er ist sofort gesetzlich unverfallbar.

Die Tarifvertragsparteien der chemischen Industrie haben die Frage bzgl. des Verhältnisses der bestehenden Chemie-Tarifförderung und des neuen, ab dem 01.01.2019 geltenden, gesetzlichen Arbeitgeberzuschusses gemeinsam geprüft.

Die Klarstellung erfolgte im Tarifvertrag über Einmalzahlung und Altersvorsorge (TEA) mit der IG Bergbau, Chemie, Energie vom 18. September 2001 in der Fassung vom 20. September 2018 (gültig ab 01. Januar 2019).

Im TEA (§ 19) wurde klargestellt, dass durch die bestehenden Regelungen zur Chemietarifförderung I und II von der Tariföffnungsklausel des § 19 Absatz 1 BetrAVG Gebrauch gemacht wird. Damit erfolgt für die Unternehmen, die den TEA anwenden, keine Änderung an der bekannten Fördersystematik für die tarifliche Altersvorsorge.

Entscheidet sich der Arbeitgeber im Einzelfall dafür, die bestehenden Altersvorsorgeverträge seiner Mitarbeiter zu erhöhen bzw. darf sich der Arbeitgeber nicht auf die Entscheidung der Tarifvertragspartner der Chemischen Industrie berufen, gelten folgende Erhöhungsoptionen:

Bei weiteren Zuzahlungswünschen / Anpassungen oder bei Erhöhungen des Eigenbeitrages der Mitarbeiter informieren Sie uns bitte. Gerne erstellen wir Ihren Mitarbeitern auch ein individuelles Erhöhungsangebot.

Sie erreichen uns unter der Hotline-Nummer 0711 - 12 92 - 64396.


3. Neuer steuerlicher Förderbetrag für Arbeitgeber nach § 100 EStG

Gefördert werden ab 2018 zusätzlich ( im Vergleich zum Basisjahr 2016) vom Arbeitgeber finanzierten Beiträge von jährlich 240 bis 480 Euro für Beschäftigte im ersten Dienstverhältnis und mit einem laufenden Bruttomonatslohn von max. 2.200 Euro. Davon profitieren u.a. Auszubildende, Teilzeitbeschäftigte oder auch Mitarbeiter in sogenannten entgeltlosen Dienstzeiten. Der Zuschuss beträgt 30 % des förderfähigen Beitrages; der Arbeitgeber macht die Förderung im Wege einer Verrechnung mit der von ihm abzuführenden Lohnsteuer geltend.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Beiträge nur in einem Altersvorsorgetarif (im Rahmen der Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds) eingezahlt werden dürfen, bei dem keine Vertriebskosten eingerechnet sind oder aber die Vertriebskosten über die gesamte Laufzeit des Vertrages verteilt wurden.

Innerhalb des Chemie-Verbandsrahmenvertrage sind die Rahmenbedingungen zur Nutzung des neuen Fördermodells als eigenständige Lösung bislang nicht geregelt. In bestimmten Fällen, bei denen mehrere Förderarten in einem Vertrag kombiniert werden und der Durchschnittsbeitrag des Arbeitnehmers den tariflich vorgegebenen Normbeitrag entspricht, kann der Arbeitgeber den vorhandenen Chemie-Tarif nutzen.

Hinweis: Beide Tarife des Chemie-Verbandsrahmenvertrages erfüllen grundsätzlich die Voraussetzungen für die Nutzung des § 100 EStG ; es wird jedoch in der Verwaltung und Dokumentation der einzelnen Verträge / Policen keine Differenzierung zwischen § 3 Nr. 63 EStG und § 100 EStG vorgenommen. Dies ist ausschließlich Sache des Arbeitgebers.


4. Verbesserung bei der Riester-Förderung in der bAV

Ab dem 01.01.2018 wird die Grundzulage im Rahmen der Riester-Förderung von bisher 154 Euro auf 175 Euro pro Jahr erhöht; die Regelungen zur Kinderzulage bleiben unverändert.

Die Finanzierung in der Ansparphase erfolgt aus dem Nettoeinkommen der Arbeitnehmer. Bis zum 31.12.2017 waren aber auch die Auszahlungen in der Leistungsphase bei gesetzlich krankenversicherten Personen als sogenannte Versorgungsbezüge beitragspflichtig.

Seit 01.2018 wird die doppelte Verbeitragung betrieblicher Riester-Verträge aufgehoben d.h. zukünftig sind betriebliche Riester-Renten in der Auszahlungsphase nicht mehr zu verbeitragen, sofern Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht (Wegfall der sog. Doppelverbeitragung).

Innerhalb des Chemie-Verbandsrahmenvertrages ist die Nutzung der staatlichen Förderung nach der sogenannten Riesterförderung bislang nicht möglich. Die Verbesserung der Riesterförderung in der bAV wird von den Tarifvertragspartnern als sinnvolle Ergänzung betrachtet, allerdings besteht kein Fördervorteil gegenüber einem privaten Riestervertrag. Ob und wenn ja, in welcher Form die Riesterförderung im Tarifvertrag künftig eine Rolle spielt, werden die Tarifvertragsparter noch erörtern.


5. Einführung eines Freibetrags in der Grundsicherung

Renten aus einer freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung, wie z.B. der Rente aus dem Chemie-Verbandsrahmenvertrag, werden künftig je nach Höhe ganz oder zum Teil von der Anrechnung auf die Grundsicherung im Alter freigestellt (Freibetrag von bis zu ca. 200 Euro monatlich). Somit lohnt sich Altersvorsorge auch für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen.


6.Gesetzliche Unverfallbarkeit von arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusagen

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie wurden die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen geändert. Für ab 01.01.2018 erteilten Versorgungszusagen sind eine Zusagedauer von mindestens 3 Jahren (bisher 5 Jahre) und ein Alter des Arbeitnehmers bei Ausscheiden von mindestens 21 Jahre ( bisher 25 Jahre) maßgeblich.

Für vor dem 01.01.2018 erteilte Zusagen gelten die alten Unverfallbarkeitsfristen mit folgender Besonderheit weiter: Unverfallbarkeit tritt bereits ein, wenn der Arbeitnehmer bei Ausscheiden ab dem 01.01.2021 mindestens 21 Jahre alt ist.


7. Neue Tarifgeneration für Neuanmeldungen ab 01.01.2020

Auch zum 01.01.2020 führen wir aus technischen Gründen eine neue Tarifgeneration ein. An unseren beiden Chemie-Verträgen hat  sich inhaltlich nichts verändert. Die neue Tarifgeneration greift automatisch für alle Neuanmeldungen ab dem 01.01.2020.